Bei der Frage nach der Beweislastumkehr, die nur als eine Folge der „echten Abnahme“ angesehen wird, streiten sich im Fall einer technischen Abnahme nach § 4 Abs. 10 VOB/B die Geister.
Tatsächlich kommt es jedoch - wie so oft - auf den Individuallfall an.
✅ Wurde eine technische Abnahme erfolgreich durchgeführt … und … wurden dabei Seitens des AG-ers keine Beanstandungen der später überdeckten Teilleistung aufgeführt, dann spricht das FÜR die Mängelfreiheit dieser Teilleistung = + für den AN.
✅ Wurde eine technische Abnahme gefordert, jedoch vom AG verweigert … dann … spricht das ebenfalls FÜR den AN-er, da der AG in diesem Fall den Beweis der Mängelfreiheit für den AN verhindert hat.
✅ Schließlich ist die technische Abnahme beiden Seiten dienlich und auch zu empfehlen, daher sollten sich die AG-er 2 x überlegen, bevor sie diese verweigern.
Wichtig sowohl für den AG als auch für den AN ist das Wissen darüber, wann solche Zustandsfeststellung im Laufe des Bauvorhabens sinnvoll und wichtig sind, um diese ggf. bereits bei der Planung des Ausführung zu berücksichtigen und terminlich vorzusehen!