Die VOB/B sieht nach § 12 Abs. 1 vor, dass nach einem Abnahmebegehren des Auftragnehmers der Bauherr innerhalb von 12 Werktagen, seiner Abnahmepflicht nachkommen und diese durchführen muss.
Von vielen Auftraggebern als lästige Aufgabe angesehen, stellt die Abnahme der im wesentlichen fertiggestellten Werkleistung eine wichtige Auftraggeberpflicht dar, die im schlimmsten Fall vom Auftragnehmer einklagbar ist. Kommt der Auftraggeber nach dem zugestellten Abnahmebegehren innerhalb der 12-WT-Frist seiner Pflicht nicht nach, eröffnet sich vor seinen Füßen automatisch eine tiefe und gefährliche „Kluft“ - in der Fachwelt „Gläubigerverzug“ genannt.
Der Gläubigerverzug bewirkt, dass die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des Werkes auf den Auftraggeber übergeht.
Das ist natürlich schon mal ein ➕Punkt für den Auftragnehmer!
Auftragnehmer aufgepasst!
Ich stelle immer wieder fest, dass einige Unternehmen fest davon ausgehen, nach Ablauf der Abnahmefrist keine Abnahme der Werkleistung zu benötigen oder setzen die Fristverstreichung gerne mit einer konkludierten Abnahme des AG-ers gleich, reichen auf dieser Grundlage ihre Schlussrechnung ein und wundern sich, weshalb diese nicht beglichen wird.
Davon sollte jedoch Abstand genommen werden. Im Zweifel solltet ihr euch dazu auch von einem „Sonderfachmann Recht“ beraten lassen.
Denn!
Der Ablauf der 12-WT-Frist nach Abnahmeverlangen gem. § 12 Abs. 1 VOB/B führt zunächst einmal lediglich zum Gläubigerverzug (s.o.). Vor allem dann, wenn vertraglich ausdrücklich eine förmliche Abnahme vorgesehen wurde! Vielmehr sollte in solchen Fällen weiterhin auf der Abnahmedurchführung bestanden werden und ggf. (mithilfe der Rechtsberatung) eine angemessene Nachfristsetzung an den Auftraggeber kommuniziert werden.
Die nachweisliche und dokumentierte Abnahme von Bauleistungen sollte im Sinne des Auftragnehmers zwingend und kurzfristig durchgeführt werden, daher ist auf dem Abnahmevorgang zu bestehen.